Uns liegen die schönen Dinge am Herzen.
Wir blicken mit Stolz auf unsere langjährige Tradition in Designstreitigkeiten.

Designrecht

Die gerichtliche Durchsetzung von Designrechten ist eine besondere Herausforderung, da die Parteien selbst die Besonderheiten des Designs und die kennzeichnenden Elemente aus der Sicht eines informierten Benutzers herausarbeiten und bewerten müssen.

rospatt verfügt über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich, quer durch Branchen wie Mode, Maschinenbau, Elektronik, Konsumgüter und Lebensmittel. Beispielsweise haben wir Mandanten vertreten mit Designs für Autoräder, Badeanzüge, Kleider, Mobiltelefone, Heizelemente für den Außenbereich, Hemden, Regalsysteme, Schaltschränke, Schuhe, Sensorgehäuse, Spielzeug, Sportwagen, Tablet-Computer, Wandkippschalter usw.

Verbundene Fälle

  • Apple v Sam­sung Elec­tro­nics (Tablets)
  • Bir­ken­stock v Sty­le­boom (Schuh­schnal­len)
  • Enders Cols­man v misc. oppon­ents (Ter­ras­sen­hei­zer)
  • Fer­ra­ri v Man­so­ry (nicht ein­ge­tra­ge­nes Design für Teil­be­rei­che eines Fahrzeugs)
  • Fer­ra­ri v versch. Geg­ner (div. Designs für Sportwagen)
  • Joboo v versch. Geg­ner (“Sta­pel­stein”)
  • Mau­ser v versch. Geg­ner (Fla­schen und Dosen)
  • Nies­sing v versch. Geg­ner (Spann­ring-Schmuck)
  • Orbis v versch. Geg­ner (Trach­ten­mo­den)
  • Paul Green v versch. Geg­ner (div. Schuhmoden)
  • Pul­se­On v Gar­min (Herz­fre­quenz­mess­ge­rä­te)

Verbundene Landmark Decisions

Front-Kit IIBGH 2022 GRUR 1061
Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt und über­nimmt den vom Euro­päi­schen Gerichts­hof auf­ge­stell­ten Maß­stab für den Schutz von Teil­be­rei­chen eines kom­ple­xen Erzeug­nis­ses durch nicht ein­ge­tra­ge­ne Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Fer­ra­ri (Front-Kit) – EuGH GRUR 2021, 1523
ros­patt erreicht beim Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on für einen bekann­ten Sport­wa­gen­her­stel­ler eine Ände­rung der stän­di­gen deut­schen Recht­spre­chung, die fort­an allen Design­schaf­fen­den zu einem fle­xi­blen Schutz gegen die Nach­ah­mung von Teil­be­rei­chen ihrer Designs ver­hilft. In einem Grund­satz­ur­teil erlaubt der EuGH den Schutz von Teil­be­rei­chen einer Erschei­nungs­form durch nicht ein­ge­tra­ge­ne Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter unter gerin­gen Anfor­de­run­gen. Der EuGH erkennt an, dass die Offen­ba­rung eines Gesamt­erzeug­nis­ses zu einer Viel­zahl von nicht ein­ge­tra­ge­nen Geschmacks­mus­tern für Tei­le des Gesamt­erzeug­nis­ses füh­ren kann. Anders als bis­her von der deut­schen Recht­spre­chung ange­nom­men, ist weder eine eigen­stän­di­ge Offen­ba­rungs­hand­lung in Bezug auf das jewei­li­ge Teil­ge­schmacks­mus­ter erfor­der­lich, noch muss das Teil­ge­schmacks­mus­ter eine gewis­se Eigen­stän­dig­keit und ein­heit­li­che Form auf­wei­sen. Viel­mehr reicht es aus, dass das Teil­ge­schmacks­mus­ter bei der Offen­ba­rung des Gesamt­erzeug­nis­ses ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist und sich durch Lini­en, Kon­tu­ren, Far­ben, die Form oder Tex­tur klar abgrenzt.

Front-KitBGH 2020 GRUR 392
Das OLG Düs­sel­dorf hat­te den Schutz für Tei­le der Front­par­tie eines neu­en Super­sport­wa­gens als nicht ein­ge­tra­ge­nes Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter mit der Begrün­dung ver­wei­gert, der Form feh­le eine gewis­se Eigen­stän­dig­keit und Ein­heit­lich­keit. Der Bun­des­ge­richts­hof sieht Klä­rungs­be­darf und legt dem EuGH Fra­gen zu den Vor­aus­set­zun­gen für die Schaf­fung eines nicht ein­ge­tra­ge­nen Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ters für Tei­le eines Erzeug­nis­ses zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Regal­sys­temBGH GRUR 2013, 951
Die Nach­ah­mung eines wett­be­werb­lich ein­zig­ar­ti­gen Pro­dukts ist unlau­ter, wenn die Täu­schung über die Her­kunft ver­mie­den wer­den kann. Ist das Ori­gi­nal­pro­dukt erset­zungs- und erwei­te­rungs­be­dürf­tig, kann es jedoch zuläs­sig sein, die Merk­ma­le des Ori­gi­nal­pro­dukts zu über­neh­men, um die tech­ni­sche Kom­pa­ti­bi­li­tät zu gewähr­leis­ten. Dies gilt nach die­ser Ent­schei­dung des BGH auch dann, wenn Kun­den ein berech­tig­tes Inter­es­se an der opti­schen Kom­pa­ti­bi­li­tät der Pro­duk­te haben.