Designrecht
Die gerichtliche Durchsetzung von Designrechten ist eine besondere Herausforderung, da die Parteien selbst die Besonderheiten des Designs und die kennzeichnenden Elemente aus der Sicht eines informierten Benutzers herausarbeiten und bewerten müssen.
rospatt verfügt über umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich, quer durch Branchen wie Mode, Maschinenbau, Elektronik, Konsumgüter und Lebensmittel. Beispielsweise haben wir Mandanten vertreten mit Designs für Autoräder, Badeanzüge, Kleider, Mobiltelefone, Heizelemente für den Außenbereich, Hemden, Regalsysteme, Schaltschränke, Schuhe, Sensorgehäuse, Spielzeug, Sportwagen, Tablet-Computer, Wandkippschalter usw.
Verbundene Fälle
- Apple v Samsung Electronics (Tablets)
- Birkenstock v Styleboom (Schuhschnallen)
- Enders Colsman v misc. opponents (Terrassenheizer)
- Ferrari v Mansory (nicht eingetragenes Design für Teilbereiche eines Fahrzeugs)
- Ferrari v versch. Gegner (div. Designs für Sportwagen)
- Joboo v versch. Gegner (“Stapelstein”)
- Mauser v versch. Gegner (Flaschen und Dosen)
- Niessing v versch. Gegner (Spannring-Schmuck)
- Orbis v versch. Gegner (Trachtenmoden)
- Paul Green v versch. Gegner (div. Schuhmoden)
- PulseOn v Garmin (Herzfrequenzmessgeräte)
Verbundene Landmark Decisions
Front-Kit II – BGH 2022 GRUR 1061
Der Bundesgerichtshof bestätigt und übernimmt den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstab für den Schutz von Teilbereichen eines komplexen Erzeugnisses durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Ferrari (Front-Kit) – EuGH GRUR 2021, 1523
rospatt erreicht beim Gerichtshof der Europäischen Union für einen bekannten Sportwagenhersteller eine Änderung der ständigen deutschen Rechtsprechung, die fortan allen Designschaffenden zu einem flexiblen Schutz gegen die Nachahmung von Teilbereichen ihrer Designs verhilft. In einem Grundsatzurteil erlaubt der EuGH den Schutz von Teilbereichen einer Erscheinungsform durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter geringen Anforderungen. Der EuGH erkennt an, dass die Offenbarung eines Gesamterzeugnisses zu einer Vielzahl von nicht eingetragenen Geschmacksmustern für Teile des Gesamterzeugnisses führen kann. Anders als bisher von der deutschen Rechtsprechung angenommen, ist weder eine eigenständige Offenbarungshandlung in Bezug auf das jeweilige Teilgeschmacksmuster erforderlich, noch muss das Teilgeschmacksmuster eine gewisse Eigenständigkeit und einheitliche Form aufweisen. Vielmehr reicht es aus, dass das Teilgeschmacksmuster bei der Offenbarung des Gesamterzeugnisses eindeutig identifizierbar ist und sich durch Linien, Konturen, Farben, die Form oder Textur klar abgrenzt.
Front-Kit – BGH 2020 GRUR 392
Das OLG Düsseldorf hatte den Schutz für Teile der Frontpartie eines neuen Supersportwagens als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Begründung verweigert, der Form fehle eine gewisse Eigenständigkeit und Einheitlichkeit. Der Bundesgerichtshof sieht Klärungsbedarf und legt dem EuGH Fragen zu den Voraussetzungen für die Schaffung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Teile eines Erzeugnisses zur Vorabentscheidung vor.
Regalsystem – BGH GRUR 2013, 951
Die Nachahmung eines wettbewerblich einzigartigen Produkts ist unlauter, wenn die Täuschung über die Herkunft vermieden werden kann. Ist das Originalprodukt ersetzungs- und erweiterungsbedürftig, kann es jedoch zulässig sein, die Merkmale des Originalprodukts zu übernehmen, um die technische Kompatibilität zu gewährleisten. Dies gilt nach dieser Entscheidung des BGH auch dann, wenn Kunden ein berechtigtes Interesse an der optischen Kompatibilität der Produkte haben.