Wir setzen Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel,
geografische Herkunftsangaben und Namensrechte durch.

Markenrecht

rospatt bietet einen umfassenden Service im Markenrecht von der Anmeldung über die Überwachung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Dazu gehören Anmeldungen und Eintragungen, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, die Verwaltung von Marken, die Vertretung in Markenstreitigkeiten, die Beratung bei der Entwicklung von Marken und die Unterstützung bei Umfragen.

Wir vertreten regelmäßig Mandanten vor dem EUIPO, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem EuGH. Bei der Bekämpfung der Produktpiraterie führen wir Ermittlungen durch, organisieren die Zollüberwachung, begleiten Polizeieinsätze und erwirken und vollstrecken gerichtliche Verfügungen auf Messen.

rospatt war dabei, als der EuGH erstmals die aktuellen Grundsätze zur Unterscheidungskraft von Unionsmarken festlegte. Wir haben Pionierarbeit auf dem Gebiet des Markenschutzes für Werbeslogans und abstrakte Farbmarken geleistet.

Markenrechtliche Prozessführung in Deutschland

rospatt führt Markenprozesse vor deutschen Gerichten, zum Beispiel regelmäßig für Ferrari und zahlreiche Marken der Modeindustrie. Wir werden auch von vielen Hidden Champions für ihre Markenrechtsstreitigkeiten mandatiert.

Verbundene Fälle

  • Almi­rall v Emra­med (Bre­ta­ris Genuair)
  • Apo­BankBNP Pari­bas (ver­schie­de­ne Marken)
  • ARAL v versch. Geg­ner (Ver­fah­ren gegen Tank­stel­len­be­trei­ber wegen Farbmarken)
  • Fer­ra­riDU (Testa­ros­sa)
  • Fer­ra­ri v versch. Geg­ner (Fer­ra­ri Wort- und Bildmarken)
  • Hertza­no v Schmidt Spie­le (Rum­mi­kub)
  • Hydac v versch. Geg­ner (versch. Marken)
  • New Wave v Puma (New Wave)
  • Paul Green v versch. Geg­ner (Mar­ke Paul Green)
  • Schnei­der Elec­tric v versch. Geg­ner (Mar­ke APC)

Verbundene Landmark Decisions

Bre­ta­ris­Ge­nu­airBGH 2017 GRUR 1160
In einem wich­ti­gen Urteil hat der Bun­des­ge­richts­hof die Gren­zen eines zuläs­si­gen Par­al­lel­im­ports geklärt. Der Mar­ken­in­ha­ber kann den Par­al­lel­ver­trieb eines in der gesam­ten Euro­päi­schen Uni­on zuge­las­se­nen Arz­nei­mit­tels wegen Ver­sto­ßes gegen die Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes auch dann unter­sa­gen, wenn der Par­al­lel­ver­trieb bei der Euro­päi­schen Arz­nei­mit­tel­agen­tur (EMA) ange­zeigt­wur­de. Die von der EMA aus­ge­stell­ten Noti­fi­ka­ti­ons­be­schei­ni­gun­gen sind kei­ne Ver­wal­tungs­ak­te, die den Par­al­lel­ver­trieb unter der mit­ge­teil­ten Kenn­zeich­nung zulas­sen. Der Par­al­lel­im­por­teur kann sich nicht auf Erschöp­fung berufen.

Das Prin­zip der Bequem­lich­keit – EuGH GRUR Int. 2005, 224
Erst­mals beschäf­tigt sich der EuGH mit der Mar­ken­fä­hig­keit und Unter­schei­dungs­kraft von Wer­be­slo­gans. Das EuG hat­te der Kla­ge des Anmel­ders auf Ein­tra­gung statt­ge­ge­ben (GRUR 2002, 258) und fest­ge­stellt, dass an Slo­gans kei­ne stren­ge­ren Maß­stä­be zu stel­len sind als an sons­ti­ge Kenn­zei­chen. Der EuGH hat das Rechts­mit­tel des HABM zurück­ge­wie­sen und damit die Regis­trie­rung von Wer­be­slo­gans als Mar­ken im Grund­satz bestätigt.

The Colour of Ele­gan­ceBGH 2005 GRUR 581
Der BGH befasst sich hier­in erst­mals mit der Bös­gläu­big­keit als Nich­tig­keits­grund gemäß Art. 51 (1) (b) GMV (jetzt Art. 52 (1b) UMV). Er stellt fest, dass kei­ne Behin­de­rungs­ab­sicht vor­liegt, solan­ge die För­de­rung des eige­nen Wett­be­werbs des Anmel­ders im Vor­der­grund steht. Letz­te­res ist zu ver­mu­ten, wenn die ange­mel­de­te Mar­ke ein bestehen­des Kenn­zei­chen­recht im Sin­ne einer Mar­ken­fa­mi­lie“ erwei­tert. Eine Beein­träch­ti­gung als Neben­ef­fekt wird nicht geduldet.

Tif­fa­ny II BGH 2002 GRUR 1079
Der Bun­des­ge­richts­hof bejaht die Waren­ähn­lich­keit von Schmuck einer­seits und augen­op­ti­schen Pro­duk­ten (Bril­len­fas­sun­gen) ande­rer­seits. Das Urteil reiht sich ein in eine Rei­he von Ent­schei­dun­gen, mit denen der BGH nach der Canon“-Entscheidung des EuGH einen Schritt in Rich­tung eines abso­lu­ten Ähn­lich­keits­be­griffs für Waren und Dienst­leis­tun­gen macht.

Drei-Strei­fen-Kenn­zeich­nungBGH 2001 GRUR 158 =2002 IIC 770
Der Bun­des­ge­richts­hof wei­tet den Schutz­be­reich der adi­das-Strei­fen auf ein 2‑Strei­fen-Design aus. Er ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der Ver­brau­cher auf­grund der Bekannt­heit der adi­das-Strei­fen die Mar­ke auch in sol­chen abwei­chen­den Aus­füh­run­gen erken­nen wird. Die Ent­schei­dung adidas/​Fitnessworld“ des EuGH von 2003 (2004 IIC 65) folgt der glei­chen Richtung.

Markenverfahren vor dem EuGH

rospatt vertritt Mandanten vor dem Europäischen Gerichtshof, d.h. vor dem Gericht (EuG) und dem Gerichtshof (EuGH), in streitigen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren sowie in Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte an den EuGH.

Verbundene Landmark Decisions

TESTA­ROS­SA –Urteil vom 22. Okto­ber, 2020, EuGH C‑720/18 and C‑721/18
In einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung nimmt der EuGH im Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren zu Fra­gen der ernst­haf­ten Benut­zung einer Mar­ke Stel­lung. Eine für eine Grup­pe von Waren und deren Bestand­tei­len ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke wird grund­sätz­lich für alle zu die­ser Grup­pe gehö­ren­den Waren und Bestand­tei­le ernst­haft benutzt, wenn sie nur für bestimm­te Waren (z. B. hoch­prei­si­ge Luxus­s­port­wa­gen) oder nur für Bestand­tei­le oder Zube­hör­tei­le eini­ger die­ser Waren benutzt wor­den ist, es sei denn, der Ver­brau­cher betrach­tet sie als eine eigen­stän­di­ge Unter­grup­pe. Eine Mar­ke kann von ihrem Inha­ber auch ernst­haft benutzt wer­den, indem er gebrauch­te Waren, die unter der Mar­ke in Ver­kehr gebracht wer­den, ver­treibt oder Dienst­leis­tun­gen unter der Mar­ke anbie­tet. Die Benut­zung einer Mar­ke in der Schweiz kann auf der Grund­la­ge des deutsch-schwei­ze­ri­schen Abkom­mens von 1892 als ernst­haf­te Benut­zung einer deut­schen Mar­ke ange­se­hen wer­den.

COR­NEREYE
– Urteil vom 5. März, 2020, EuG T‑688/18
Das EuG hebt eine Ent­schei­dung der Beschwer­de­kam­mer des EUIPO über die Ver­wechs­lungs­ge­fahr bei Mar­ken mit schwa­cher Unter­schei­dungs­kraft auf. Der Umstand, dass die Zei­chen COR­NEREYE und BACKEYE im letz­ten beschrei­ben­den Ele­ment EYE“ iden­tisch sind, reicht nicht aus, um eine visu­el­le und klang­li­che oder begriff­li­che Ähn­lich­keit zwi­schen Zei­chen zu begrün­den, die in ihren Anfangs­ele­men­ten unähn­lich sind. Das Gericht hat sich nicht mit der Fra­ge befasst, ob eine erhöh­te Unter­schei­dungs­kraft im Ver­ei­nig­ten König­reich im Hin­blick auf den Brexit über­haupt berück­sich­tigt wer­den kann.

aco­pat
– Urteil vom 23. Sep­tem­ber, 2009, EuG T‑409/07
In die­sem Urteil stellt das EuG eini­ge inter­es­san­te Leit­li­ni­en zum Nach­weis der ernst­haf­ten Benut­zung einer Mar­ke auf.

Das Prin­zip der Bequem­lich­keit
– EuGH 2005 GRUR Int 224
Zum ers­ten Mal befasst sich der EuGH mit der Fra­ge der Ein­tra­gungs­fä­hig­keit und der Unter­schei­dungs­kraft von Wer­be­slo­gans. Das EuG gab der Kla­ge der Klä­ge­rin auf Ein­tra­gung statt (2002 IIC 970) und stell­te fest, dass bei Slo­gans kei­ne stren­ge­ren Kri­te­ri­en als bei ande­ren Mar­ken erfor­der­lich sind. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof wies die Beschwer­de des Har­mo­ni­sie­rungs­am­tes für den Bin­nen­markt (HABM) zurück und bestä­tig­te die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit der Ein­tra­gung von Wer­be­slo­gans als Mar­ken.

Com­pa­ny­line
– EuGH 2003 GRUR 58
Mit die­ser zwei­ten Ent­schei­dung zur Unter­schei­dungs­kraft von Gemein­schafts­mar­ken gibt der EuGH sei­ne groß­zü­gi­ge Linie aus der Baby-Dry“-Entscheidung von 2001 auf. Er stellt damit klar, dass die Wür­di­gung von Tat­sa­chen nur aus­nahms­wei­se dann vom EuGH über­prüft wer­den kann, wenn die Wür­di­gung der Vor­in­stanz die Dar­stel­lung des Sach­ver­halts verfälscht.

Amtsverfahren in Markensachen (DPMA und EUIPO)

rospatt vertritt multinationale Konzerne sowie mittelständische Unternehmen in Einspruchs- und Löschungsverfahren vor dem EUIPO und dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor den höheren Instanzen (z.B. Bundespatentgericht).

Verbundene Fälle

  • ARAL (Farb­mar­ke)
  • Cop­pen­rath Ver­lag (Mar­ken­an­mel­dun­gen, Einspruchsverfahren)
  • DKV / Ergo (versch. Mar­ken­an­mel­dun­gen, Einspruchsverfahren)
  • Fer­ra­ri (versch. Ein­spruchs- und Löschungs­ver­fah­ren vor dem DPMA)
  • Hani­el (Mar­ken­an­mel­dun­gen, Einspruchsverfahren)
  • Paul Green (versch. Einspruchsverfahren)

Verbundene Landmark Decisions

Aral/​Blau I – BPatG 1999 GRUR 61 = 1999 IIC 812
Meh­re­re Sena­te des Bun­des­pa­tent­ge­richts hat­ten die Ein­tra­gung von abs­trak­ten Farb­mar­ken zunächst abge­lehnt. Die­se Ent­schei­dung änder­te die­se frü­he­re Recht­spre­chung. In sei­ner Libertel“-Entscheidung (2004 IIC 56) bestä­tig­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit von Farb­mar­ken und klär­te damit eine der umstrit­tens­ten Fra­gen im Markenrecht.