Unser Beitrag zu einem faireren Markt:
Der Kampf gegen unfaire Geschäftspraktiken.

Unlauterer Wettbewerb

Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist im wesentlichen Richterrecht. Es unterliegt aufgrund der Harmonisierungsbestrebungen auf EU-Ebene einem ständigen Wandel. Durch unsere umfangreiche Tätigkeit auf diesem Gebiet sind wir mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut und haben Erfahrung mit den zuständigen Gerichten in ganz Deutschland.

Wir bearbeiten alle möglichen Fälle von unlauterem Wettbewerb. Dazu gehören irreführende Werbung, unlautere Produktnachahmung sowie Fälle mit Bezug zu wettbewerbsrelevanten Vorschriften wie denen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Futtermittelgesetzes. Unsere Mandanten profitieren von dem einzigartigen wissenschaftlich-technischen Verständnis, das die Anwälte von rospatt durch ihre Tätigkeit im Patentrecht erworben haben. Dazu kommt, dass die Beratung in Werbefragen oft auch unsere hervorragenden Kenntnisse im Markenrecht erfordert. Wir führen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, Pharma, Elektronik, Innenausstattung und Luxusgüter.

Verbundene Fälle

  • ARAL v Media­Tex (Gewinn­spiel­an­zei­ge)
  • Bay­er Vital v Roche Con­su­mer Health
  • Bosch-Rex­roth v THK (Prüf­stand­kon­fi­gu­ra­ti­on)
  • Etex (Pro­mat) v versch. Geg­ner (Wer­bung für Feuerschutz-Produkte)
  • Fer­ra­ri v versch. Geg­ner (Irre­füh­rung und Rufschädigung)
  • Greif­zug v dual lift (Nach­ah­mung von Winden)
  • Hans­g­ro­he v Reu­ter (Her­stel­ler-Bewer­tun­gen)
  • Reu­ter v Dur­avit, Gro­he and Zehn­der (AdWord-Wer­bung)
  • Sam­sung Elec­tro­nics v Dys­on (Wer­be­aus­sa­gen)
  • Take­da v Ber­lin-Che­mie (Wer­bung für Pharmazeutika)

Verbundene Landmark Decisions

Ord­nungs­mit­tel­fest­set­zungBGH GRUR 2024, 957
In die­sem Fall ging es um die unlau­te­re Nach­ah­mung des bekann­ten Kin­der­spiel­zeugs Sta­pel­stein“. ros­patt erwirk­te eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung auf Unter­las­sung gegen die juris­ti­sche Per­son einer­seits und den Geschäfts­füh­rer der juris­ti­schen Per­son ande­rer­seits. Hier­ge­gen leg­te nur die juris­ti­sche Per­son Beru­fung ein, und die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen die juris­ti­sche Per­son wur­de dar­auf­hin auf­ge­ho­ben. Die juris­ti­sche Per­son setz­te dar­auf­hin unter dem­sel­ben Geschäfts­füh­rer die ver­bo­te­nen Hand­lun­gen fort. Der BGH stellt klar, dass in einem sol­chen Fall der Geschäfts­füh­rer wegen Ver­sto­ßes gegen den Unter­las­sungs­ti­tel in Anspruch genom­men und haft­bar gemacht wer­den kann. Der Begrün­det­heit des auf die rechts­kräf­ti­ge einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen das Organ gestütz­ten Ord­nungs­mit­tel­an­trags steht dem­nach nicht ent­ge­gen, dass das Organ im Rah­men sei­ner organ­schaft­li­chen Tätig­keit für die juris­ti­sche Per­son gehan­delt hat, gegen wel­che kein Voll­stre­ckungs­ti­tel mehr bestand. Da in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen kei­ne dop­pel­te Ahn­dung des­sel­ben Ver­sto­ßes droht, besteht kein Anlass von dem Grund­satz abzu­wei­chen, dass es für die Prü­fung einer Zuwi­der­hand­lung gegen den Voll­stre­ckungs­ti­tel nicht dar­auf ankommt, in wel­cher Eigen­schaft und für wen der Schuld­ner tätig gewor­den ist. 

Umwelt­engel für Tra­ge­ta­scheBGH GRUR 2014, 578
Der I. Zivil­se­nat des BGH nimmt Stel­lung zu offe­nen Fra­gen der Dar­le­gungs- und Beweis­last in Fäl­len irre­füh­ren­der Wer­be­aus­sa­gen. Kann sich eine Par­tei nur auf Indi­zi­en stüt­zen, muss sie nicht nur das Vor­lie­gen der streit­ge­gen­ständ­li­chen Umstän­de dar­le­gen und bewei­sen, son­dern auch die mut­maß­li­che Wir­kung die­ser Umstän­de. Soll im Rah­men der Beweis­erhe­bung die Pro­duk­ti­ons­stät­te einer Par­tei besich­tigt wer­den, sind die Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen die­ser Par­tei aus­rei­chend gewahrt, wenn die ande­re Par­tei an die­ser Besich­ti­gung durch einen öffent­lich bestell­ten, aber nicht ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen teil­nimmt, der vom Gericht zur Ver­schwie­gen­heit gegen­über sei­nem eige­nen Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet wurde.

Umsatz­steu­er­erstat­tungs-Modell BGH GRUR 2006, 511
Mit die­sem Urteil setzt der Bun­des­ge­richts­hof die Locke­rung der wett­be­werbs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an Wer­be­ar­ti­kel fort. Künf­tig wird nur noch dann ange­nom­men, dass Ver­lo­ckun­gen im Sin­ne des Wett­be­werbs­rechts unan­ge­mes­sen sind, wenn der vom Wer­ben­den ange­bo­te­ne Vor­teil geeig­net ist, einen so star­ken Ein­fluss auf den Ver­brau­cher aus­zu­üben, dass des­sen freie Wil­lens­ent­schei­dung beein­träch­tigt wird. Dar­über hin­aus unter­schei­det der BGH klar zwi­schen dem erlaub­nis­pflich­ti­gen Kre­dit­ge­schäft nach dem Kre­dit­we­sen­ge­setz und dem Begriff des Kre­dits nach ande­ren Vorschriften.

Metro IIII, VBGH GRUR 1978, 173 = IIC 1978, 250GRUR 1979, 411 = IIC 1980, 103; GRUR 1990, 617; GRUR 2001, 846
Mit die­sen Ent­schei­dun­gen setzt der Bun­des­ge­richts­hof die zuläs­si­gen Gren­zen für Groß­händ­ler, die Waren für den pri­va­ten Ver­brauch ver­kau­fen, und zeigt auf, wel­che orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men sie ergrei­fen müs­sen, um sol­che Käu­fe zu verhindern.